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LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2009 - L 7 B 299/09 AS ER |
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LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.10.2009 - L 7 B 299/09 AS ER (https://dejure.org/2009,27178)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - L 7 B 299/09 AS ER (https://dejure.org/2009,27178)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entfallen des Anspruchs eines Arbeitssuchenden auf Arbeitslosengeld II aufgrund einer wiederholten Ablehnung einer für ihn zumutbaren Arbeitsgelegenheit als Gärtner
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Detmold, 14.08.2009 - S 9 AS 146/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2009 - L 7 B 299/09 AS ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2009 - L 7 B 299/09
Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927). - LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2009 - L 7 B 211/09
Bei Hartz IV-Empfängern muss auch bei Sanktionen das Existenzminimum gesichert …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2009 - L 7 B 299/09
Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 09.09.2009 (L 7 B 211/09 AS ER) entschieden, dass die nach dem Gesetz nur lose Verknüpfung zwischen der Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits in den Fällen, in denen der Grundsicherungsträger einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt, durch eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise zu reduzieren ist, dass der Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind.